Bildungs- und Teilhabepaket: Unterstützung Mitgliedsbeiträge

Wer kann die Unterstützung erhalten?

Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag, deren Familien Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, können Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen. Die Förderung gilt auch für Vereinsmitgliedsbeiträge im Sportverein.

Wie hoch ist die Unterstützung für Vereinsbeiträge?

Für die Mitgliedschaft in einem Sportverein werden monatlich bis zu 15 Euro pro Kind übernommen. Diese Unterstützung kann auch für andere Freizeit- und Kulturangebote genutzt werden, solange der Höchstbetrag von 15 Euro monatlich nicht überschritten wird

Wie läuft die Beantragung ab?

  • Die Eltern müssen die Förderung beim zuständigen Amt (Jobcenter oder Sozialamt) beantragen. Der Antrag nennt sich „Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe“. Zuständig ist in Wiesbaden das Jobcenter (Konradinerallee 11, 65189 Wiesbaden) oder – bei Bezug von Wohngeld, Kinderzuschlag oder Sozialhilfe – das Amt für soziale Arbeit. 

  • Formulare: https://bildung-und-teilhabe-antrag.de/wiesbaden/  

  • Bei Fragen oder Unsicherheiten hilft das Jobcenter Wiesbaden (Tel. 0611 312222) weiter

  • Achtung! Der Nachweis über die Vereinsmitgliedschaft und die Höhe des Beitrags als Beleg ist erforderlich. Bitte vergessen Sie nicht, die im Formular geforderten Belege sowie den Nachweis beizufügen, dass Sie Kinderzuschlag, Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel direkt an den Verein oder als Erstattung an die Eltern.

Wichtige Hinweise für Vereinsmitglieder:

  • Der Zuschuss gilt bis zum 18. Geburtstag des Kindes.

  • Auch erforderliche Ausrüstungsgegenstände (z. B. Sportschuhe) können im Rahmen des 15-Euro-Budgets bezuschusst werden5.

  • Die Förderung ist unabhängig von der Sportart oder dem Verein.

Achtung! Die Zahlung der Teilhabeleistung (15 Euro im Monat) ist zeitlich befristet und verlängert sich nicht automatisch. Die Dauer richtet sich nach dem Bewilligungszeitraum der Hauptleistung (zum Beispiel Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz). Endet diese, müssen Sie dem Anbieter unaufgefordert einen neuen Bewilligungsbescheid der Sozialleistung vorlegen. Nur dann kann die Zahlung fortgesetzt werden. Kümmern Sie sich bitte rechtzeitig darum.

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