Sonderurlaub für Trainer/Betreuer

Sonderurlaub für Trainer und Betreuer in der Jugendarbeit (Hessen)

Um das ehrenamtliche Engagement in der Kinder- und Jugendarbeit zu fördern, gibt es in Hessen eine gesetzliche Freistellungsregelung für Beschäftigte (Arbeitnehmer*innen und Auszubildende ab 16 Jahren, nicht für Selbstständige) gemäß dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfe-Gesetzbuch (HKJGB).

Umfang der Freistellung

  • Bis zu 12 Arbeitstage (oder 24 halbe Tage) pro Kalenderjahr

  • Anwendbar für:

    • Mitarbeit bei Ferienfreizeiten (z. B. Ostercamp)

    • Veranstaltungen und Ausbildungen im Rahmen des Jugendsports

    • Weiterbildungen und Tagungen im Bereich der Jugendarbeit

Voraussetzungen & Antragstellung

  • Antragstellung spätestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme

  • Verwendung des aktuellen PDF-Formulars (Downloadbereich auf der Website der Sportjugend Hessen)

  • Antrag per E-Mail an: freistellung@sportjugend-hessen.de

  • Unvollständige Anträge werden nicht bearbeitet, sondern zurückgesendet

Ausnahmen vom Anspruch

Kein Anspruch auf Freistellung besteht für:

  • Veranstaltungen während der Schulzeit (z. B. Projektwochen, Sporttage)

  • Leistungssportveranstaltungen (z. B. Saisonvorbereitung, Trainingslager, Turniere)

  • Lehrgänge zum Erwerb einer Trainerlizenz, die nicht explizit der Jugendarbeit zugeordnet sind

  • Unvollständige Anträge können aufgrund der Vielzahl an Antragstellungen nicht korrigiert oder durch Nachfassen der SJH ergänzt werden. Sie werden zur Überprüfung und mit Verweis auf das Merkblatt an den*die Antragsteller*in zurückgesendet. 

Lohnkostenerstattung für Arbeitgeber

  • Nach Abschluss der Maßnahme kann der Arbeitgeber eine Entgelterstattung (ohne Sozialbeiträge) beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales beantragen.

  • Voraussetzungen: Befürwortung der Freistellung (z. B. durch die Jugendförderung) und Teilnahmebescheinigung

  • Online-Antrag: Kostenerstattung nach § 47 HKJGB

  • Selbstständige erhalten keine Kostenerstattung.

Sonderregelungen & Ausnahmen

  • Kein Rechtsanspruch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, Soldat*innen und Freiwilligendienstleistende!

  • Beschäftigte des öffentlichen Dienstes können unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt werden (siehe Erlass öffentlicher Dienst).

  • Für Bundesbeamtinnen und Bundesrichterinnen gilt die Sonderurlaubsverordnung (SUrlV).

Tipp: Prüfen Sie vor Antragstellung die vollständigen Unterlagen und beachten Sie die Fristen, um eine reibungslose Bearbeitung zu gewährleisten.

Weitere Infos und Formulare:

https://www.sportjugend-hessen.de/freistellungen#c406

Möchten Sie ein Musteranschreiben für den Antrag oder weitere Tipps zur Argumentation gegenüber dem Arbeitgeber?

 

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