Sonderurlaub
Antrag auf Sonderurlaub für Trainer und Betreuer in der Jugendarbeit
http://www.sportjugend-hessen.de/information-und-service/freistellung-fuer-ehrenamtliche/
Um das ehrenamtliche und freiwillige Engagement in der Kinder- und Jugendarbeit in Hessen zu unterstützen, gibt es in Hessen für Beschäftigte (Arbeitnehmer*innen inklusive Auszubildende ab 16 Jahren, nicht für Selbstständige) eine gesetzliche Regelung gemäß dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfe-Gesetzbuch (HKJGB).
Die Freistellung beträgt bis zu 12 Arbeitstage (oder 24 halbe Tage) im Jahr und kann z. B. für die Mitarbeit beim Ostercamp oder anderen Veranstaltungen dieser Art sowie Ausbildungen (wenn diese ausdrücklich im Rahmen des Jugendsports zugeordnet werden können) beantragt werden.
Konkret wird eine Freistellung meist genehmigt bei: Jugendarbeit, Weiterbildungsveranstaltungen zum Zwecke der Jugendarbeit, Tagungsteilnahme in Verbindung mit Jugendarbeit.
Wichtige Hinweise für Antragsteller*innen:
- Freistellungsanträge müssen vollständig und spätestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme unter freistellung@sportjugend-hessen.de eingehen. Dazu ist das aktuelle pdf-Formular (siehe Downloadbereich links) zu verwenden.
- Ausgenommen vom Anspruch auf Freistellungen sind gemäß §42 HKJGB
- Veranstaltungen während der Schulzeit (z.B. Projektwochen oder Sporttage, auch wenn der Sportverein hier als Kooperationspartner auftritt)
- Leistungssportveranstaltungen wie z.B. Saisonvorbereitungen, Trainingscamps oder Turniere
- Lehrgänge zum Erwerb einer Trainerlizenz, die nicht explizit dem Bereich „Jugend“ zugeordnet werden können
- Unvollständige Anträge können aufgrund der Vielzahl an Antragstellungen nicht korrigiert oder durch Nachfassen der SJH ergänzt werden. Sie werden zur Überprüfung und mit Verweis auf das Merkblatt an den*die Antragsteller*in zurückgesendet.
Lohnkostenrückerstattung für den Arbeitgeber?
Nach der Veranstaltung kann der Arbeitgeber mit der Befürwortung der Freistellung (z. B. von der Jugendförderung) und der Teilnahmebescheinigung einen Antrag auf Entgelterstattung beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales stellen.
Die Lohnkostenrückerstattung (mit Ausnahme der Sozialbeiträge) kann hier online beantragt werden:
Antrag auf Kostenerstattung nach § 47 HKJGB (Ehrenamt in der Jugendarbeit) – Informationen zum Antrag (hessen.de)
Ausnahme: Selbstständige erhalten keine Rückerstattung ihrer Ausfallkosten.
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Ausnahme beim Thema Sonderurlaub
Es besteht kein Rechtsanspruch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, Soldat*innen und Feiwilligendienstleistende!
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sollen bei gleicher Voraussetzung einer ehrenamtlichen Tätigkeit den Arbeiternehmer*innen privatrechtlicher Arbeitergeber der gesetzlichen Regelung gemäß Hessischen Kinder- und Jugendhilfe-Gesetzbuches (HKJGB) gleichgestellt werden. Für Beschäftigten des Landes gilt der Erlass öffentlicher Dienst (pdf, 210 KB).
Für die Bundesbeamt*innen sowie Richter*innen des Bundes gilt folgende Verordnung Sonderurlaubsverordnung – SUrlV