Sonderurlaub für Trainer/Betreuer
Sonderurlaub für Trainer und Betreuer in der Jugendarbeit (Hessen)
Um das ehrenamtliche Engagement in der Kinder- und Jugendarbeit zu fördern, gibt es in Hessen eine gesetzliche Freistellungsregelung für Beschäftigte (Arbeitnehmer*innen und Auszubildende ab 16 Jahren, nicht für Selbstständige) gemäß dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfe-Gesetzbuch (HKJGB).
Umfang der Freistellung
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Bis zu 12 Arbeitstage (oder 24 halbe Tage) pro Kalenderjahr
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Anwendbar für:
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Mitarbeit bei Ferienfreizeiten (z. B. Ostercamp)
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Veranstaltungen und Ausbildungen im Rahmen des Jugendsports
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Weiterbildungen und Tagungen im Bereich der Jugendarbeit
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Voraussetzungen & Antragstellung
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Antragstellung spätestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme
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Verwendung des aktuellen PDF-Formulars (Downloadbereich auf der Website der Sportjugend Hessen)
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Antrag per E-Mail an: freistellung@sportjugend-hessen.de
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Unvollständige Anträge werden nicht bearbeitet, sondern zurückgesendet
Ausnahmen vom Anspruch
Kein Anspruch auf Freistellung besteht für:
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Veranstaltungen während der Schulzeit (z. B. Projektwochen, Sporttage)
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Leistungssportveranstaltungen (z. B. Saisonvorbereitung, Trainingslager, Turniere)
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Lehrgänge zum Erwerb einer Trainerlizenz, die nicht explizit der Jugendarbeit zugeordnet sind
- Unvollständige Anträge können aufgrund der Vielzahl an Antragstellungen nicht korrigiert oder durch Nachfassen der SJH ergänzt werden. Sie werden zur Überprüfung und mit Verweis auf das Merkblatt an den*die Antragsteller*in zurückgesendet.
Lohnkostenerstattung für Arbeitgeber
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Nach Abschluss der Maßnahme kann der Arbeitgeber eine Entgelterstattung (ohne Sozialbeiträge) beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales beantragen.
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Voraussetzungen: Befürwortung der Freistellung (z. B. durch die Jugendförderung) und Teilnahmebescheinigung
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Online-Antrag: Kostenerstattung nach § 47 HKJGB
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Selbstständige erhalten keine Kostenerstattung.
Sonderregelungen & Ausnahmen
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Kein Rechtsanspruch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, Soldat*innen und Freiwilligendienstleistende!
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Beschäftigte des öffentlichen Dienstes können unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt werden (siehe Erlass öffentlicher Dienst).
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Für Bundesbeamtinnen und Bundesrichterinnen gilt die Sonderurlaubsverordnung (SUrlV).
Tipp: Prüfen Sie vor Antragstellung die vollständigen Unterlagen und beachten Sie die Fristen, um eine reibungslose Bearbeitung zu gewährleisten.
Weitere Infos und Formulare:
https://www.sportjugend-hessen.de/freistellungen#c406
Möchten Sie ein Musteranschreiben für den Antrag oder weitere Tipps zur Argumentation gegenüber dem Arbeitgeber?
Sonderthema Bildungsurlaub