Versicherungsschutz

 

Die Vereine des Landessportbund Hessen e.V. (lsb h) genießen Versicherungsschutz aus dem Sportversicherungsvertrag (ARAG-Sport) und der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG).

Sportversicherungsvertrag

Für diesen Versicherungsschutz leisten die Vereine 0,31 € für Kinder, 0,78 € für Jugendliche und für Erwachsene 0,90 € pro Mitglied im Jahr. Den gleichen Betrag zahlt der lsb h an die Versicherung als anteilige Förderung für seine gemeinnützigen Vereine. Der Versicherungsschutz umfasst eine Unfall-, Haftpflicht-, Vertrauensschaden-, Reisegepäck-, Rechtschutz- und Krankenversicherung. Desweiteren hat der BCW eine Kfz-Zusatzversicherungen abgeschlossen.

Sind in der Sportversicherung nur unsere aktiven Sportler versichert?

Versichert sind alle aktiven und passiven Mitglieder, dazu die ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Mitarbeiter, Mitarbeiter gegen Vergütung, alle Übungsleiter, Trainer, Schieds- und Kampfrichter sowie die Helfer bei versicherten Veranstaltungen. Nicht versichert ist die entgeltliche oder unentgeltliche Ausübung aller übrigen Berufe der Mitglieder, auch wenn die Ausübung für den Landesportbund Hessen e.V., Verband oder Verein erfolgt. Hierzu zählen z. B. Leistungen von Architekten, Ärzten und Steuerberatern.

UNFALLMELDUNG – MELDUNG VON SPORTVERLETZUNGEN finden Sie hier (Klick)

 


 

 

Übungsleiter-Versicherung VBG und LSBH
Die Prämie an die VBG beträgt ein paar Cent pro Mitglied und Jahr, die vom lsb h eingezogen und an die VBG weitergeleitet werden. Versichert sind dort unter anderem
alle Arbeitnehmer oder arbeitnehmer-ähnlich Beschäftigten ohne Entgelt gemäß der Pauschalvereinbarung, darunter fallen auch Übungsleiter und Betreuer.

Damit genießt dieser Personenkreis einen sehr umfangreichen Versicherungsschutz. Er beinhaltet medizinische Leistungen zur Rehabilitation (Heilbehandlung), ärztliche Behandlung, erweiterte Ambulante Physiotherapie (EAP), berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur sozialen Reha, berufsfördernde Leistungen, Pflege, bis hin zu Invaliditäts- und Rentenansprüchen.

Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und sichern Arbeitnehmer gegen Unfälle im Berufsleben ab.
Für Übungsleiter und Trainer von Vereinen ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) zuständig, wenn Unfälle während der Arbeitszeit, bei der Zurücklegung des Weges von und zur Arbeit passieren. Bei Eintritt eines Arbeitsunfalls umfassen die Leistungen der VBG: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und Geldleistungen (Verletztengeld, Verletztenrente, Hinterbliebenenversorgung). Übungsleiter, die lediglich die Aufwandspauschale im Rahmen des steuerlichen Freibetrages  (z.Z. 2100 Euro) bekommen sind über einen Rahmenvertrag des Landessportbundes Hessen mit der VBG abgesichert. Für Übungsleiter die darüber hinaus Beträge von ihren Vereinen bekommen, besteht seitens des Vereins die Verpflichtung diese Beträge der VBG als Lohnsumme zu melden, damit die Beiträge berechnet und erhoben werden können. Bei einem Übungsleiter auf Minijob-Basis wäre der Mindestbeitrag von 81 Euro pro Jahr zu zahlen.

Fragen zum ARAG-Sportversicherungsvertrag und zu den Zusatzversicherungen beantwortet das zuständige Versicherungsbüro (Otto-Fleck-Schneise 4, 60528 Frankfurt) des lsb h jederzeit gerne.
Herr Pirmann, e-mail: Horst.Pirmann@arag.de , Telefon: 069/6789-252
Frau Schülzgen, e-mail: Ursula.Schuelzgen@arag.de , Telefon: 069/6789-315

 


 

Mitarbeitergewinnung im Sportverein – (k)eine Frage des Versicherungsschutzes?

Auch minderjährige Übungsleiter sind versichert
Viele Sportvereine beklagen das Fehlen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Ein Problem, dass oft schwerer wiegt als das Fehlen finanzieller Mittel. Zwar lassen entsprechende Erhebungen erkennen, dass die Bereitschaft der Menschen, ehrenamtlich tätig zu werden, steigt, allerdings sinkt gleichzeitig die Bereitschaft, ein Amt anzunehmen.

Was liegt näher, als möglichst viele Menschen – insbesondere auch Jugendliche – in ehrenamtliche Tätigkeiten einzubinden und ihnen damit die ehrenamtliche Betätigung näher zu bringen und damit vielleicht sogar ein späteres Ehrenamt schmackhaft zu machen? Im Sportbetrieb ist die Einbindung Jugendlicher sicherlich einfacher, als in den Bereichen der Vereinsführung und –verwaltung.

Dabei ist es für unsere Vereine wichtig zu wissen:
1. Für die arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten (dazu zählen die Übungsleiter und Betreuer) besteht gesetzlicher Versicherungsschutz bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.
2. Für die Tätigkeiten besteht Versicherungsschutz über den Sportversicherungsvertrag. Dazu hat der Sportversicherer des Landessportbundes Hessen Informationen mit wichtigen Hinweisen zusammengestellt, die wir nachfolgend veröffentlichen:

Sind minderjährige Übungsleiter haftpflichtversichert?
Viele Klubs sind heutzutage mehr als froh, wenn ihnen genügend Übungsleiter/innen für den Vereinsbetrieb zur Verfügung stehen. Darunter sind in der Regel auch zahlreiche Minderjährige, die ihrer Aufgabe mit viel Enthusiasmus nachgehen. Aber wie sieht es eigentlich
mit dem Versicherungsschutz aus, wenn einer Person, die einem minderjährigen Übungsleiter anvertraut wurde, etwas passiert?
Übungsleiter können im Sinne von § 662 ff. BGB sowohl unentgeltlich mit einem Anspruch auf Aufwandsentschädigung als auch gegen ein Entgelt (§ 611 BGB) für einen Verein tätig werden. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob der Übungsleiter minderjährig ist oder
nicht. Das Gesetz schließt die Übungsleitertätigkeit von Minderjährigen also nicht aus. Da es sich bei dieser Altersgruppe aber um einen in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten Jugendlichen handelt, bedarf es in solchen Fällen der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter gemäß § 107 BGB.
Ausgangspunkt für die Haftungsfrage ist zunächst eine Absichtserklärung, zum Beispiel eine Kursanmeldung, zwischen einem Teilnehmer und einem Verein. Der Verein beauftragt anschließend einen Übungsleiter mit der Wahrnehmung und Leitung dieser Aufgabe und haftet dadurch gemäß § 278 BGB für seine Erfüllungsgehilfen im Außenverhältnis. Im Innenverhältnis kann er diese bei vorsätzlich oder grob fahrlässigen Handlungen in Regress nehmen.

Haftungsfrage
Gemäß § 832 BGB haftet der Verein bei Delikten als Aufsichtspflichtiger für die von ihm eingesetzten Übungsleiter. Der Übungsleiter selbst haftet hingegen aus § 823 BGB. Die Haftungsfrage ist also unabhängig von der Volljährigkeit zu betrachten, so dass auch vom Grundsatz her minderjährige Übungsleiter vom Verein eingesetzt werden können. Ob einem minderjährigen Übungsleiter eine Gruppe anvertraut werden kann, muss der Vereinsvorstand jeweils im Einzelfall entscheiden. Dabei sollte er den minderjährigen Übungsleiter im Hinblick auf seine fachliche und menschliche Eignung sorgfältig aussuchen und diesen bei der Ausübung seiner Tätigkeit auch regelmäßig überwachen. Ob der minderjährige Übungsleiter eine Trainerlizenz hat, ist für den Versicherungsschutz nicht ausschlaggebend.

Bei einem Minderjährigen ist bei der Haftungsfrage zusätzlich zu berücksichtigen, ob dieser die Gefährlichkeit seines Handelns erkennen konnte (§ 828 BGB). Die Frage der (eingeschränkten) Strafmündigkeit bei 14-18-jährigen spielt bei der zivilrechtlichen Haftung keine Rolle. Im Sportversicherungsvertrag, der zwischen den Landessportbünden/-verbänden und der ARAG Sportversicherung geschlossen wurde, besteht Versicherungsschutz für Sportorganisationen und deren Einzelmitglieder, Übungsleiter/Trainern, Erfüllungsgehilfen als Helfer und Mitarbeiter. Dementsprechend ist für alle Übungsleiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Versicherungsschutz im Rahmen der Sportversicherungsverträge gegeben. Ausführliche Informationen zum Versicherungsschutz erhalten Sie im Versicherungsbüro Ihres lsb h oder unter www.arag-sport.de

 


 

Erste Hilfe Kurse

Erste-Hilfe-Kurse/-Infos und Verletzungsprävention

 


 

Alle lsb h – Vereine sind Mitglied bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Versichert  sind  dort  alle  Arbeitnehmer  und  arbeitnehmerähnlich  Beschäftigte,  dazu  zählen grundsätzlich  auch  alle  Betreuer  und  Übungsleiter.  Viele  Vereine  nutzen  ergänzend  das sinnvolle Angebot der Ehrenamtsversicherung zu einer Jahresgebühr von ca. 4-5 Euro pro Person. Darüber können alle Personen versichert werden die gewählt werden und damit keine arbeitnehmerähnliche Funktion haben. Die VBG hat sinnvolle Seminar-Angebote. Diese Seminare sind für Vereinsvorstände wichtig, da sie speziell auf die Vereins-Bedürfnisse zugeschnitten sind. Diese Veranstaltungen werden über die Beiträge zur VBG finanziert und sind für die Teilnehmer kostenfrei! Neben den Seminaren für alle Sportvereine, die an Wochenenden stattfinden, bietet die VBG Spezialseminare  für  Trainer  und  Übungsleiter  an.  In  diesen  Seminaren  werden  sportmedizinische Grundlagen für einzelne Sportarten vermittelt.

Ausführliche Informationen zu den Seminaren für Sportverein stehen im Internet unter http://www.vbg.de/qualifizierung/seminare/alle_seminare.html#8

Alle Mitgliedsvereine des lsb h haben die Möglichkeit die Leistungen der VBG in Anspruch zu nehmen und die Seminare zu besuchen. Hat der Verein keine eigene Kundennummer ist beider Anmeldung die VBG-Nr. GT 9800 63756-0 anzugeben, das ist die Nummer für alle Vereine ohne Kundennummer. Sportvereine die Lohnsummen melden und damit bei der VBG als ‘Kunde’  registriert  sind  haben  eine  eigene  VBG-Nummer  (Kundennummer).  Aktuelle  Infos stehen im Internet und über dort sind auch die Anmeldungen möglich: http://www.vbg.de/seminare

Die VBG unterstützt die Vereine und ihre Übungsleiter sowie Betreuer außerdem mit Maßnahmen wie Fahrertraining (Bus, Fahrrad, Motorrad, Auto) oder der Durchführung von Erste-Hilfe-Seminaren. Bitte fragen Sie direkt bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft an. Für die hessischen Vereine zuständig ist die:

VBG-Bezirksverwaltung Mainz
Prävention
Isaac-Fulda-Allee 3
55124 Mainz
Telefon 06131/389-0

Unter http://www.vbg-fahrtraining.de können Sie sich jederzeit über das Fahrtraining der VBG informieren und auch gleich anmelden. Alternativ erreicht man den Bereich auch per E-Mail oder über die Service-Hotline.
E-Mail: vbg-fahrtraining@landesverkehrswacht.de bzw. verkehrssicherheit@vbg.de

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