UNFALLMELDUNG – MELDUNG VON SPORTVERLETZUNGEN
Wenn sich ein Mitglied des BCW bei einem offiziellen Meisterschafts- oder Pokalspiel, Basketballturnier oder vom Trainer angeordneten Freundschaftsspiel sowie während der ausgeschriebenen Trainingszeiten des Vereins verletzt oder einen Zahn- oder Brillenschaden erleidet, so sollte er/sie dieses sofort – spätestens am nächsten Tag – beim Geschäftsführer des BC Wiesbaden melden. Danach muss er umgehend eine Sport-Schadensmeldung vollständig ausgefüllt (sie enthält weitere wichtige Hinweise – z.B. bitte behandelnden Arzt angeben) an den Geschäftsführer senden.
Online Schadenmeldung (Unfall melden):
https://www.arag.de/service/kundenservice/schadensmeldung/vereine-und-verbaende/
Dieser schickt diese dann binnen 1 Woche an folgende Adresse:
Versicherungsbüro des Landessportbund Hessen e.V.
Otto-Fleck-Schneise 4
60528 Frankfurt/Main
Tel: (069) 67 89-315
Fax: (069) 67 89–301
E-Mail: vsbfrankfurt@ARAG-Sport.de
Diese Frist ist wichtig! Versucht sie möglichst einzuhalten! Die Heil- und Behandlungskonten trägt in jedem Falle erst einmal die Krankenversicherung des Mitglieds.
Was passiert, wenn vergessen wird, eine Unfallmeldung gleich abzugeben? Verfällt der Anspruch des Verletzten dann sofort?
Nein, auch wenn grundsätzlich gilt, dass Schäden unverzüglich gemeldet werden müssen. Stellt sich jedoch zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass ein Sportunfall nachteiligere Folgen hatte, als zunächst angenommen wurde, so kann dieses Ereignis auch noch nachgemeldet werden. Das muss natürlich innerhalb vernünftiger Fristen erfolgen. Liegen zwischen dem Unfall und der Meldung mehrere Monate, wird die Schadenbearbeitung schon schwierig. Liegt der Unfall 1 Jahr und länger zurück, kann nicht mehr mit einer Regulierung gerechnet werden, da eine effektive Schadenüberprüfung kaum mehr möglich sein dürfte.
Übrigens: Nur bei Kosten, die von der normalen Krankenversicherung nicht abgedeckt werden, greift die Zusatzversicherung des Vereins.
Infos für das Formular:
Verein ist Mitglied im LSBH: ja
Vereinsnummer 11/38099
Ehrenamtsversicherung
Versicherungsschutz für ehrenamtlich Aktive in Hessen:
http://www.gemeinsam-aktiv.de/dynasite.cfm?dsmid=5262
und
https://www.landessportbund-hessen.de/geschaeftsfelder/vereinsmanagement/vereinsberaterportal/versicherungen/vbg/
Gemeinnützige Vereine haben über den Landessportbund Hessen (LSBH) die Chance zur freiwilligen Versicherung für gewählte Ehrenamtsträger in Sportvereinen.
Diese sind dann bei der VBG (Berufsgenossenschaft – ehrenamt@vbg.de) versichert. Die Kosten belaufen sich auf 3,20 Euro jährlich pro Person. Gewählte Ehrenamtsträger sind alle Vorstandsmitglieder, die (über die Satzung verankert) gewählt werden. Bei uns also Vorsitzendende, 1. und 2. Geschäftsführer/in und Kassenwart/in. Den ganzen Schreibkram übernimmt der LSBH, die Beiträge werden dann einfach jährlich einmal abgebucht werden, das sind gerade mal knapp 13 Euro jährlich und jedes Vorstandsmitglied hat damit einen weiteren guten Versicherungsschutz bei allen Vereinstätigkeiten (inkl. Wege). Die BG-Unfallärzte sind extrem gut und alle möglichen Krankenleistungen (Rezeptgebühr, Tagegeld, Untersuchungen, Rente) sind da inklusive, falls wirklich mal was passieren würde.
- Schadenmeldungen müssen unverzüglich nach Eintritt des Schadens gemeldet werden.
- Achten Sie darauf, dass die Schadenmeldungen sorgfältig, ausführlich und wahrheitsgetreu ausgefüllt werden. Sie sparen unnötige Rückfragen und der Schaden kann schneller bearbeitet werden.
- Bei späterem Schriftwechsel geben Sie bitte immer die Vereinsnummer des lsb h bzw. die Schadennummer an, die Sie auf dem Antrag finden. Sie beschleunigen damit die Bearbeitung des Schadens erheblich.
- Alle Rechnungen zu Heilbehandlungs- und Transportmaßnahmen sind vorab der gesetzlichen oder privaten Kranken- oder Unfallversicherung, der Beihilfe-Einrichtung, dem Träger der Sozialhilfe einzureichen. Werden die Heilbehandlungs- und Transportkosten nicht oder nur teilweise erstattet, sind die Originalrechnungen – mit einem Bearbeitungs-/ Erstattungsvermerk versehen – dem Versicherungsbüro zur Prüfung vorzulegen.
- Sollte der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) führen, muß die Invalidität innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltage an gerechnet ärztlich festgestellt und spätestens binnen weiterer 15 Monate geltend gemacht sein.
- Ein Anspruch auf die erste Übergangsleistung ist spätestens 7 Monate, auf die weitere Übergangsleistung spätestens 10 Monate nach Eintritt des Unfalls geltend zu machen.
- Das versicherte Vereinsmitglied darf nicht darauf vertrauen, dass an seiner Stelle der Schadensachbearbeiter des Vereins für eine Wahrnehmung der vertraglichen Rechte Sorge trägt.
- Der Versicherte ist verpflichtet, sich, sofern dies sein Zustand erlaubt, den von dem Versicherer bezeichneten Ärzten zur Untersuchung zu stellen.