Satzung

BCW-Satzung Stand: Mai 2016 (geändert durch Jahreshauptversammlung am 19. Mai 2016)

Satzung des Basketballclub Wiesbaden 1952 e.V.

§ 1    Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen “Basketball-Club Wiesbaden 1952 e.V.” und hat seinen Sitz in Wiesbaden. Der Verein ist in das Vereinsre­gister beim Amtsgericht Wiesbaden einge­tragen.

§ 2    Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Förderung und aktive Durchfüh­rung des Basketballsports. Der Verein ist selbstlos tätig, er ver­folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver­wen­det werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü­tungen begünstigt werden.

§ 3    Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person wer­den.

(2) Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu rich­ten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(3) Über den Antrag entscheidet der Vor­stand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vor­stand nicht verpflichtet, dem An­tragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4    Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende

Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können von der Mit­gliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

Zur Wahl ist eine Mehrheit von 3/4 der erschie­nenen Mitglieder erforderlich. Eh­renmitglieder und Ehrenvor­sitzende sind bei­tragsfreie Mitglieder.

§ 5    Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.

§ 6    Maßregelungen

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane ver­stoßen, können nach vorheriger formloser Anhörung vom Vorstand folgende Maßnah­men ver­hängt werden:

a. Verweis

b. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

c. Ausschluss

(2) Zu den Verstößen im Sinne des Absatzes 1 zählen insbesondere:

a. Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflich­tungen oder Missachtung von An­ordnungen der Organe des Vereins

b. Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung

c. schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportliches Verhal­ten

d. unehrenhafte Handlungen.

(3) Ausgeschlossene Mitglieder haben kei­nen Anspruch auf Erstattung von einge­zahl­ten Bei­trägen.

(4) Gegen vom Vorstand ausgesprochene Maßregelungen sind Rechtsmittel nicht ge­geben.

§ 7 Beiträge

(1) Jedes Mitglied ist beitragspflichtig und hat beim Eintritt in den Verein eine Aufnahme­gebühr zu zahlen.

(2) Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags, der Aufnahmegebühr sowie anderer zeitlich begrenzter oder zweckgebundener Umlagen werden von der Mitglie­derversammlung festgesetzt.

§ 8 Zahlungen von Ehrenamtspauschalen

(1) Für administrative und/oder verwaltende Hilfstätigkeiten im Verein wie z. B. der Mitgliederverwaltung, dem Kassenwesen oder der Aufrechterhaltung des Spielbetriebes können Ehrenamtspauschalen bis zu 60€ im Monat ausbezahlt werden.

(2) Die Ehrenamtspauschale kann von einer Person auch nur einmalig pro Monat in Anspruch genommen werden.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mit­gliederversammlung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptver-sammlung) findet in jedem Jahr statt.

(3) Eine außerordentliche  Mitgliederver­samm­lung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen durch­zuführen, wenn dies
a. der Vorstand beschließt
b. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglie­der schriftlich vom Vorsitzenden verlangt.

(4) a. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversamm­lung erfolgt durch den Vorsitzenden minde­stens 14 Tage vorher mittels Einladung an jedes Mit­glied. Die Einladung erfolgt per Post, wenn das Mitglied keine Faxnummer oder Emailadresse (bei Aufnahme oder später) mitgeteilt  hat, ansonsten per Fax oder Email.
b. Die Ladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt eine Woche.

(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzu­teilen. Diese muss folgende Punkte ent­halten:

a. Entgegennahme der Berichte

b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprü­fer

c. Entlastung des Vorstandes

d. Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e. beabsichtigte Änderungen der Satzung (unter genauer Benennung, was warum geändert werden und wie die neue Fassung lauten soll)

f. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be­schlussfähig.

(7) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches am Tag der Mitgliederversammlung das 16. Le­bens­jahr vollendet hat. Als Vor­standsmitglieder sind Mitglieder vom vollen­deten 18. Lebensjahr an wählbar.

(8) Die Beschlüsse werden – soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht –  mit einfa­cher Mehr­heit der anwesenden stimmbe­rechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmen­gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Un­gültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung von Mehr­heiten nicht mit. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der er­schie­nenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(9) Jedes Mitglied ist berechtigt, auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederver­sammlung An­träge setzen zu lassen. Auf die Tagesordnung setzt der Vorstand nur An­träge, die bis eine Woche vor der Versamm­lung bei ihm schriftlich eingereicht worden sind.

(10) Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Dring­lich­keits­anträge dürfen nur behandelt wer­den, wenn die Mitgliederversammlung mit ei­ner 2/3 Mehrheit be­schließt, dass sie als Ta­gesordnungspunkte aufgenommen werden.

(11) Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

(12) Bei jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungs­leiter und dem von ihm bestimmten Protokoll­führer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

(1) Den Vorstand bilden

• der/die Vorsitzende

• 1. Geschäftsführer/in

• 2. Geschäftsführer/in

• der/die Kassenwart/in

(2) Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind alle vier Vorstandsmitglieder. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit und ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

(5) Der erste Vereinsvorsitzende leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlungen. Bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden wird er durch einen Geschäftsführer vertreten.

(6) Der Vorstand gibt sich selbst einen Geschäftsverteilungsplan für die auszuübenden Aufgaben.

§ 12 Amtsdauer des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung ge­wählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

(2) Beim Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes während dessen Amtszeit be­stimmen die verbliebenen Vorstandsmitglie­der bis zur nächsten Wahl einen kommissa­rischen Vertreter.

§ 13 Ausschüsse

Der Vorstand kann bei Bedarf für besondere Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mit­glieder er selbst beruft.

§ 14 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kas­senprüfer, die die Kassengeschäfte des Ver­eins über­wachen. Eine Überprüfung der Kasse hat mindestens einmal im Jahr zu er­folgen. Über das Ergebnis ist in der Jahres­hauptversammlung zu berichten.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außer­ordent­lichen Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 3) erfolgen. Der Auflösungsbeschluss kann nur mit 3/4 Stimmenmehrheit der er­schienenen Mitglieder gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ver­eins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins mit Zustimmung des Finanzamtes an den Hessischen Basketball-Verband, der es unmittelbar und aus­schließlich für gemein­nützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26. Mai 2011 genehmigt. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden in Kraft. Gleichzeitig verliert die alte, davor eingetragene Satzung ihre Gültigkeit.

Die Satzung wird durch die Unterschriftsleistung auf dem Aufnahmeantrag anerkannt!

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