BCW-Satzung Stand: Mai 2023 (zuletzt geändert durch Jahreshauptversammlung am 11. Mai 2023)
Satzung des Basketballclub Wiesbaden 1952 e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen “Basketball-Club Wiesbaden 1952 e.V.” und hat seinen Sitz in Wiesbaden. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Förderung und aktive Durchführung des Basketballsports. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende
Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Zur Wahl ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfreie Mitglieder.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich oder per Mail an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist zum Ende des Folgemonats zulässig.
§ 6 Maßregelungen
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger formloser Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a. Verweis
b. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
c. Ausschluss
(2) Zu den Verstößen im Sinne des Absatzes 1 zählen insbesondere:
a. Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b. Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c. schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportliches Verhalten
d. unehrenhafte Handlungen.
(3) Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung von eingezahlten Beiträgen.
(4) Gegen vom Vorstand ausgesprochene Maßregelungen sind Rechtsmittel nicht gegeben.
§ 7 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist beitragspflichtig und hat beim Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
(2) Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags, der Aufnahmegebühr sowie anderer zeitlich begrenzter oder zweckgebundener Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8 Zahlungen von Ehrenamtspauschalen
(1) Für administrative und/oder verwaltende Hilfstätigkeiten im Verein wie z. B. der Mitgliederverwaltung, dem Kassenwesen oder der Aufrechterhaltung des Spielbetriebes können Ehrenamtspauschalen bis zu 60€ im Monat ausbezahlt werden.
(2) Die Ehrenamtspauschale kann von einer Person auch nur einmalig pro Monat in Anspruch genommen werden.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptver-sammlung) findet in jedem Jahr statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen durchzuführen, wenn dies
a. der Vorstand beschließt
b. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich vom Vorsitzenden verlangt.
(4) a. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher mittels Einladung an jedes Mitglied. Die Einladung erfolgt per Post, wenn das Mitglied keine Faxnummer oder Emailadresse (bei Aufnahme oder später) mitgeteilt hat, ansonsten per Fax oder Email.
b. Die Ladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt eine Woche.
(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a. Entgegennahme der Berichte
b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c. Entlastung des Vorstandes
d. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e. beabsichtigte Änderungen der Satzung (unter genauer Benennung, was warum geändert werden und wie die neue Fassung lauten soll)
f. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches am Tag der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
(8) Die Beschlüsse werden – soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht – mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung von Mehrheiten nicht mit. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(9) Jedes Mitglied ist berechtigt, auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung Anträge setzen zu lassen. Auf die Tagesordnung setzt der Vorstand nur Anträge, die bis eine Woche vor der Versammlung bei ihm schriftlich eingereicht worden sind.
(10) Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
(11) Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
(12) Bei jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
(1) Den Vorstand bilden
• der/die Vorsitzende
• 1. Geschäftsführer/in
• 2. Geschäftsführer/in
• der/die Kassenwart/in
(2) Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind alle vier Vorstandsmitglieder. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit und ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
(5) Der erste Vereinsvorsitzende leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlungen. Bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden wird er durch einen Geschäftsführer vertreten.
(6) Der Vorstand gibt sich selbst einen Geschäftsverteilungsplan für die auszuübenden Aufgaben.
§ 12 Amtsdauer des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
(2) Beim Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes während dessen Amtszeit bestimmen die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Wahl einen kommissarischen Vertreter.
§ 13 Ausschüsse
Der Vorstand kann bei Bedarf für besondere Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er selbst beruft.
§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die die Kassengeschäfte des Vereins überwachen. Eine Überprüfung der Kasse hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 3) erfolgen. Der Auflösungsbeschluss kann nur mit 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins mit Zustimmung des Finanzamtes an den Hessischen Basketball-Verband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26. Mai 2011 genehmigt. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden in Kraft. Gleichzeitig verliert die alte, davor eingetragene Satzung ihre Gültigkeit.
Die Satzung wird durch die Unterschriftsleistung auf dem Aufnahmeantrag anerkannt!